Bafög
Info für Studienanfänger ab WiSe 2009/2010: Bescheinigung nach § 48 BAföG
Sollten Sie Ausbildungsförderung beantragen, informieren Sie sich bitte schon jetzt darüber, wie Sie den Leistungsnachweis nach § 48 für das BAföG-Amt mit positiver Beurteilung erhalten und beachten Sie das Hinweisblatt, das unten als Download zu finden ist.
„Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG wird die Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.“
Ansprechpartner / Kontakt
Angelika Schneider
Staatsexamen, Bafög, Bescheinigungen, Anerkennungen
Staatsexamen, Bafög, Bescheinigungen, Anerkennungen
Telefon:
0551-39-5312Telefax:
0551-39-12516E-Mail:
[email protected]Ort:
1 B2 307 (ehem. Foto-Repro-Grafik)Sprechzeit:
MO-DO 11:00-13:00 Uhr und nach VereinbarungDownloads
Hinweisblatt zum Leistungsnachweis für das BAföG-Amt
16,73 KB / Letzte Änderung: 14.09.2010
16,73 KB / Letzte Änderung: 14.09.2010
Bescheinigung nach § 48 BAföG
83,46 KB / Letzte Änderung: 16.09.2009
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